Kindeswohlgefährdung: Definition, Formen und welche Maßnahmen möglich sind

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Beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung muss gehandelt werden. Allerdings sollte auch jeder wissen, wann eine solche vorliegt, welche Formen es gibt und was im Einzelnen unternommen werden kann.

Kindeswohlgefährdung: Definition und Merkmale

Der Gesetzgeber definiert die Kindeswohlgefährdung derart, dass die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit des Kindes bedroht oder beeinträchtigt wird. Auch eine Gefahr, die unmittelbar bevorsteht, muss hier hineingezählt werden. Die Gefährdung wirkt sich auf die gesunde Entwicklung eines Kindes aus und beeinträchtigt diese massiv. Liegt der Verdacht auf eine Gefährdung des Kindeswohls vor, muss gehandelt werden, um teils erhebliche Schädigungen des Kindes und seiner Gesundheit zu verhindern.

Eine vorliegende Gefährdung zeigt sich nicht nur in körperlichen Anzeichen wie blauen Flecken, gebrochenen Knochen, Verbrennungen oder Verbrühungen, die nicht erklärbar sind. Auch eine verminderte Entwicklung in Form einer motorischen Beeinträchtigung oder verzögerter Reaktionen kann ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung sein. Ein offensichtlicher Rauschzustand, der auf Drogen oder Alkohol hindeutet, ist klar als Gefährdung erkennbar. Auch bei häufigen Fehlzeiten in Kindergarten oder Schule muss auf eine problematische Sachlage geprüft werden. Manche Kinder begegnen häuslicher Gewalt oder seelischen Misshandlungen auch mit psychischen Problemen, entwickeln Depressionen oder Essstörungen. Sogar Selbstverletzungen bis hin zum Suizid sind möglich.


Formen der Kindeswohlgefährdung

Die Kindeswohlgefährdung erstreckt sich nicht nur auf Schläge oder andere körperliche Gewalt. Darüber hinaus gibt es weitere Formen, auf die das Umfeld der Kinder achten muss bzw. die bekannt sein sollten.

Die folgenden Formen werden unterschieden:

  • körperliche Verletzungen und Verletzungen der Gesundheit (körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Tötungsversuche)
  • (verweigerte) ärztliche Behandlung
  • Erziehungsfehler (Aggressionen gegenüber den Kindern, Überfürsorge)
  • Schulbildung (Nichtnachkommen der Schulpflicht, Internatsbesuch gegen den Willen des Kindes)
  • Vernachlässigung (Ernährung, Hygiene)

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Das kann gegen Kindeswohlgefährdung getan werden

Viele Menschen haben zwar den Verdacht, dass es manchen Kindern nicht gut geht, doch sie möchten nichts unternehmen. Zu groß ist die Angst, dass sich der Verdacht als unwahr herausstellt und dass sie am Ende eine Verleumdungsklage angehängt bekommen. Allerdings sollten sich die Menschen die Frage stellen, ob es nicht besser ist, das Risiko einzugehen, als ein Kind in der Gefährdungssituation zu belassen.

Ein Hinweis kann auch anonym beim Jugendamt eingehen. Dort wird dann geprüft, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliegt. Der anonyme Hinweis hat lediglich den Nachteil, dass der Hinweisgeber keine weiteren Informationen mehr über das weitere Verfahren erhält.

Wichtige Ansprechpartner sind darüber hinaus das Gesundheitsamt, der Kinderarzt oder auch die Polizei. Letztere wird ohnehin hinzugerufen, wenn das Jugendamt eine Straftat am Kind feststellt. Auch der Sozialpsychiatrische Dienst wird involviert.

Es liegt im Ermessen der Mitarbeiter des Jugendamtes, festzustellen, ob das Kind in seiner Umgebung belassen werden kann oder ob eine Inobhutnahme nötig ist. Letztere wird beendet, wenn die Sachlage geprüft und keine Gefährdung festgestellt werden konnte. Stellt sich aber bei der Prüfung heraus, dass das Kind in Gefahr ist, wird es in eine Pflegefamilie oder in ein Kinderheim übergeben.

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