Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes: Darauf haben Sie ein Recht

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Werdende Mütter stellen sich nicht selten die Fragen: Besteht Urlaubsanspruch während Mutterschutz? Oder lässt die Schutzfrist den Anspruch geringer werden?

Urlaubsanspruch während Mutterschutz: Das Wichtigste im Überblick

Schwangere gehen in den Mutterschutz, wenn bis zum errechneten Geburtstermin noch sechs Wochen liegen. Die Schutzfrist beläuft sich auf acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlings- und Frühgeburten werden es sogar zwölf Wochen. Die Zeit vor der Entbindung kann aber zum Arbeiten genutzt werden, hier entscheidet die Schwangere selbst, ob sie weiterhin am Arbeitsplatz erscheinen möchte oder nicht. Nach der Entbindung hingegen besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, der Vorgesetzte darf die junge Mutter laut Mutterschutzgesetz nicht beschäftigen.

Der Urlaubsanspruch darf aber für die Zeit der Schutzfrist nicht gekürzt oder gar gestrichen werden, die Schutzfristen sowie Zeiten, in denen ein Beschäftigungsverbot auf individueller Basis verhängt wurde, gelten als Anwesenheitszeiten bei der Berechnung der Urlaubstage. Der Mutterschutz führt nicht zur Verringerung des Urlaubsanspruchs!

Folgendes gilt im Einzelfall:

  • Urlaub, der für die Zeit von Mutterschutz und Elternzeit anfällt, verfällt nicht.
  • Die Frau hat bis zu einem Jahr nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit die Chance, den bestehenden Urlaub zu nehmen bzw. nachzuholen.
  • Elternzeit in Vollzeit lässt ebenfalls die vollen Urlaubstage anfallen. Diese können durch den Arbeitgeber anteilig gekürzt werden.
  • Die Streichung bzw. Anpassung des Erholungsurlaubs ist auch nach der Rückkehr oder während der Babypause möglich.
  • Keine Kürzung darf vorgenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet wurde. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine Ersatzzahlung.
  • Arbeiten die Eltern in Teilzeit, führt das zu einem normalen Urlaubsanspruch.
Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes: Darauf haben Sie ein Recht

Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes: Darauf haben Sie ein Recht

Urlaubsanspruch während Mutterschutz: Das gilt im Einzelnen

Habe ich Urlaubsanspruch während Mutterschutz? Und wenn ja, was muss ich machen, damit ich die Urlaubstage nutzen kann? Diese Fragen stellen sich und dem Arbeitgeber wohl viele werdende Mütter, denn auf den Urlaub verzichten will schließlich niemand. Grundsätzlich gilt, dass die Frauen in der Schwangerschaft sowie direkt nach der Geburt von der Arbeit freigestellt sind. Sie müssen keinen Urlaub beantragen, wenn sie sich in der Mutterschutzzeit befinden, denn der Mutterschaftsurlaub ist gesetzlich festgeschrieben. Er steht auch nicht im Zusammenhang mit dem normalen Erholungsurlaub bzw. kann sich irgendwie auf diesen auswirken.

Der § 17 des Mutterschutzgesetzes besagt überdies, dass bei der Berechnung der Urlaubstage die Mutterschutzzeit als normale Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Der Zeitraum wird also so behandelt, als wäre die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz gewesen. Auch Zeiten, in denen ein Beschäftigungsverbot verhängt wurde, gelten als normale Beschäftigungszeiten. Kehrt die Frau also wieder an den Arbeitsplatz zurück, kann sie ihren Urlaub beantragen und den Anspruch darauf geltend machen. Je nach betrieblicher Situation ist der Vorgesetzte aber nicht verpflichtet, diesem Antrag direkt nachzukommen.

Video: Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit – Kanzlei Hasselbach

Urlaubsanspruch während Mutterschutz: Kann der Urlaub verfallen?

Normalerweise muss ein Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er anfällt. Das heißt, dass zum Beispiel die Urlaubstage für 2018 auch in diesem Jahr beansprucht werden müssen. Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 aber vor, dass aus persönlichen oder betrieblichen Gründen eine Übertragung des Anspruchs auf Erholungsurlaub in das nächste Jahr möglich ist. Dann müssen die freien Tage in der Regel binnen der ersten drei Monate des folgenden Jahres genommen werden, andernfalls verfallen sie.

Andere Regelungen gelten aber für die Erholungstage, die nach dem Mutterschutzzeitraum anfallen. Hier kommt § 17 MuSchG zum Tragen, der besagt, dass die Frau, wenn sie den Urlaub nicht vor Beginn des Beschäftigungsverbots genommen hat, diesen nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Jahr in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch verfällt aber, wenn die Tage weder im laufenden noch im folgenden Jahr genutzt werden, denn auch der Sonderstatus, der in Schwangerschaft und Babypause galt, hat Grenzen.

Grundsätzlich gilt: Nach der Geburt haben die Eltern das Recht, bis zu drei Jahre Elternzeit zu beantragen. (#02)

Grundsätzlich gilt: Nach der Geburt haben die Eltern das Recht, bis zu drei Jahre Elternzeit zu beantragen. (#02)

Urlaubsanspruch während Mutterschutz: Was gilt in der Babypause?

Der Vorgesetzte darf Unterschiede machen, ob es sich um Schwangerschaft und Mutterschutzzeit oder um die Erziehungszeit handelt, wenn es um die Berechnung des Urlaubsanspruchs geht.

Grundsätzlich gilt: Nach der Geburt haben die Eltern das Recht, bis zu drei Jahre Elternzeit zu beantragen. Geregelt sind die genauen Grundlagen dafür im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Die Freistellung erfolgt unentgeltlich, das heißt, der oder die Betreffende erhält in dieser Zeit kein Gehalt. Damit der finanzielle Verlust ausgeglichen wird, können Eltern das Elterngeld beantragen. Dieses wird bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes gezahlt, teilweise ist eine Verdopplung des Zeitraums bei gleichzeitiger Halbierung der gezahlten Beträge möglich. Die Pflichten, die im Arbeitsvertrag vereinbart worden sind, behalten während dieser Zeit aber ihre Gültigkeit.

Nach dem Ende der Erziehungspause muss der Arbeitgeber die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis ermöglichen. Allerdings wirkt sich die Babypause auf den Urlaubsanspruch aus: Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und hier im § 17 können Arbeitgeber die Urlaubstage für die Dauer der Erziehungszeit anteilig kürzen. Für jeden Monat, den die Babypause dauert, kann die Kürzung ein Zwölftel betragen. Das heißt, wer von Januar bis Dezember in Erziehungszeit ist, verliert seinen Anspruch auf Urlaub für dieses Jahr komplett.

Wer aber nur acht Monate in Elternzeit ist, muss noch für vier Monate Urlaub gewährt bekommen. Die freien Tage dürfen sowohl im laufenden als auch im folgenden Jahr genommen werden, hier gelten die gleichen Vorschriften wie im Mutterschutz.

Immer wieder versuchen Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch zu streichen, hier müssen Eltern unbedingt darauf achten, die Arbeitsrechte zu wahren!

Immer wieder versuchen Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch zu streichen, hier müssen Eltern unbedingt darauf achten, die Arbeitsrechte zu wahren!

Urlaubsanspruch während Mutterschutz: Kürzung bei Teilzeit auch möglich?

Der eben beschriebene Fall gilt, wenn die Erziehungszeit beansprucht wird und ein Vertrag über eine Vollzeitstelle vorliegt. Doch wie gestalten sich die Arbeitsrechte, wenn die Eltern in Teilzeit arbeiten? Hier sieht der genannte § 17 des Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetzes keine Möglichkeit der Kürzung vor. Immer wieder versuchen Arbeitgeber, den Anspruch zu streichen, hier müssen Eltern unbedingt darauf achten, die Arbeitsrechte zu wahren!

Bei einer Tätigkeit in Teilzeit ist relevant, an wie vielen Tagen pro Woche der Betreffende bzw. die Betreffende der festgeschriebenen Tätigkeit nachgeht. Bei einer normalen Fünf-Tage-Woche, an denen jedoch nicht in Vollzeit gearbeitet wird, darf keine Kürzung des Urlaubs vorgenommen werden. Wer nur zwei Tage pro Woche arbeitet, hat in der Regel ohnehin bereits einen angepassten Urlaub, dieser darf dann ebenfalls nicht weiter gekürzt werden.

Video: Mutterschutz: Bedeutung, Folgen, Mitbestimmungsrechte – 10 Punkte, die der Betriebsrat wissen muss

Urlaubsanspruch während Mutterschutz: Der Fall der Kündigung

Möglich ist, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitraum der Erziehungszeit endet oder dass eine Kündigung innerhalb dieses Zeitraums ausgesprochen wird. Der Arbeitnehmerin steht dann eine Art Entschädigung für die Urlaubszeit, die sie nicht beanspruchen konnte, zu. Die Ersatzzahlung muss geleistet werden, die Urlaubszeit kann nachträglich nicht mehr gekürzt werden! Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in 2016 entschieden (Urteil Az. 9 AZR 725/13). Daraus geht ganz klar hervor, dass eine Kürzung nicht mehr zulässig ist, wenn sie nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden ist.

Geht es aber um den Urlaubsanspruch während Mutterschutz, so ist das nicht relevant, denn während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung unterliegen die Frauen einem besonderen Kündigungsschutz. Auch dann, wenn sie ein dauerhaftes Beschäftigungsverbot bis nach dem Ende der Mutterschutzfrist ausgesprochen bekommen, dürfen sie nicht gekündigt werden. Im Einzelfall ist dies nur möglich, wenn der Arbeitgeber gute Gründe dafür vorbringen kann und die Aufsichtsbehörde der Kündigung zugestimmt hat. Außerdem muss ganz offensichtlich sein, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mit Schwangerschaft und Mutterschutzzeit zu tun hat.

Übrigens haben auch werdende Väter besondere Arbeitsrechte und dürfen nicht mehr gekündigt werden, wenn sie ihren Wunsch auf Beanspruchung der Elternzeit verkünden. Ihr Kündigungsschutz beginnt allerdings erst sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.


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